Die neue Provisionsregelung für Immobilienmakler
Für welche Objektarten gilt die neue Regelung:
Für Wohnungen und Einfamilienhäuser, auch mit einer untergeordneten Einliegerwohnung.
Nicht betroffen sind:
gewerbliche Objekte jeglicher Art,
z.B: Büros, Praxen, Einzelhandelsgeschäfte, Gastronomiebetriebe, Hallen, landwirtschaftliche Flächen und Anwesen
Immobilien der Wohnwirtschaft,
z.B.: Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohnungen, unbebaute Grundstücke
Wie wirkt sich das auf die Provisionsregelung aus?
Es gilt für beide Parteien ein gleich hohes Honorar, für den Käufer erst fällig, wenn der Verkäufer seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.
Die Innenprovision, welche vom Verkäufer bezahlt wird, kann weiterhin vereinbart werden. Sie bietet zahlreiche Vorteile, z.B. bessere Verhandlungsposition für den Verkäufer.
Eine einseitige Käuferprovision kann nicht mehr vereinbart werden.
Die neue Regelung gilt nicht, wenn der Käufer ein Unternehmer ist.